Gerichtsvollzieher


Gedanklicher Leitsatz:

Es gibt aufgrund der aktuellen Gesetzeslage und höchstrichterlicher Entscheidungen keine Rechtsgrundlage, dass ein Gerichtsvollzieher hoheitliche Aufgaben ausführen darf

Viele dieser Theorien dazu berufen sich dabei auf die „Unwirksamkeit“ der Gesetze mangels Geltungsbereich – doch diese hinken gewaltig, weil sie sich auf ein Urteil berufen, das nicht mal annähernd einschlägig ist. Ich halte nichts von diesen Theorien der s.g. „Reichsdeppen“ - Doch soweit muss man gar nicht gehen, ein Blick auf die aktuellen (und gültigen) Gesetze reicht uns dabei völlig aus. Auch das Argument 'Amtsausweis vrs. Dienstausweis' lassen wir mal völlig außen vor, das hätte nur strafrechtliche Relevanz.

Einschlägige Gesetze - Verordnungen - und Urteile zu dieser Theorie:

Grundgesetz (GG)
Gerichtsvollzieherordnung (#GVO)
Gerichtsverfassungsgesetz (#GVG)
Zivilprozessordnung (ZPO)
BVerfG, Urteil vom 27.04.1959 Az. 2BvF2/58

Durch die Änderung der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) zum 1. August 2012 (hie nur die wichtigsten) kommen erhebliche Zweifel daran auf, ob die zwingende Eigenschaft (vgl. unten BVerfG,27.04.1959 2BvF2/58 Begründung zu II Absatz d.) Rd.Nr. 55) als Beamter im öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis überhaupt noch besteht? Aus den Änderungen kann man schließen, dass ein Gerichtsvollzieher nur noch ein privatisierter und selbstständiger freier Mitarbeiter ist – sprich ein Unternehmer in der freien Wirtschaft. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, dann darf er mit hoheitlichen Befugnissen wie bspw. der Zwangsvollstreckung nicht mehr beauftragt werden. Es gibt wie bereits erwähnt Theorien, die das von der(Un-)Gültigkeit der Gesetze herleiten, doch ich gehöre nicht zu den Reichsdeppen, die das so kommunizieren – ich gehe von der aktuellen Rechtslage aus und setze voraus, dass die Gesetze Gültigkeit haben. Also fangen wir da an – aus der Richtung, von wo der Gesetzgeber hätte nicht anfangen dürfen!

Anmerkung: Die Abnahme der Versicherung an Eides statt (heute Vermögensauskunft) war dem Gerichtsvollzieher schon immer nicht erlaubt, weil er die Exekutive darstellt und nicht die Judikative ist, das sind ausschließlich nur Richter.

Gerichtsvollzieherordnung wie sie derzeit angewendet wird i.V.m. der Zivilprozessordnung

Alte Fassung GVO bis 31.07.2012:
§ 1 Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers

Der GVZ ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts

Neue Fassung GVO ab dem 01.08.2012:
§ 1 – aufgehoben –

Dies hat nun zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher kein Beamter mehr im Sinne der Verordnung ist. Rein als Person selbst bleibt sein Status jedoch erhalten, weil man ihm diesen nur über das Beamtenrecht entziehen kann – er muss ihn aber behalten, damit er später bei der Einführung des Gerichtsvollziehergesetzes auch Beleihen kann mit Befugnissen. Da aber die Rechtsstellung aufgehoben wurde, ist er zwar natürlicher Beamter, aber nicht mehr juristischer Beamter im Sinne der Gesetzeslage!

Alte Fassung GVO bis 31.07.2012:
§ 2 Dienstbehörde

1. Dienstbehörde des GVZ ist das Amtsgericht, bei dem er beschäftigt ist.
2. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des GVZ ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.

Neue Fassung GVO ab dem 01.08.2012:
§ 2 Dienstaufsicht
Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieherselbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des
Amtsgerichts.

Diese Änderung hat zur Folge, dass er keiner Behörde mehr angehört und auch keiner Leitung mehr unterliegt im Gegensatz zu früher. Er handelt nun selbstständig und auch eigenverantwortlich – er trägt damit auch die alleinige Haftung, wenn er Fehler begeht. Früher wurde ihm gesagt, was er tun muss, heute kann er es sich faktisch aussuchen, was er tut.


Alte Fassung GVO bis 31.07.2012:
§ 10 Allgemeines

Der im Außendienst beschäftigte GVZ erhält folgende Dienstbezüge und Entschädigungen:
a) Dienstbezüge, die ihm nach dem allgemeinen Besoldungsrecht zustehen,
b) eine Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütung),
c) Entschädigungen zur Abgeltung der Bürokosten und zum Ersatz barer Auslagen.

Neue Fassung GVO ab dem 01.08.2012:
§ 10 – aufgehoben –

Damit hat man ihm nicht nur den Beamtenstatus (im Sinne dieser Verordnung) entzogen, sondern gleich auch noch die garantierte Vergütung gestrichen. Hinzu kommt, dass ebenfalls § 15 aufgehoben wurde, der dem Gerichtsvollzieher verbot, weitere Vergütung für seine Amtshandlungen anzunehmen oder versprechen zu lassen, er war also (offiziell) unbestechlich – jetzt dürfte er es und man könnte ihm ein Angebot machen, das er nicht abzulehnen braucht.

Alte Fassung GVO bis 31.07.2012:
§ 20 Allgemeines

1. Die örtliche Zuständigkeit des GVZ beschränkt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf den ihm zugewiesenen GVZ-Bezirk

2. Eine Amtshandlung ist nicht aus dem Grund unwirksam, weil der GVZ sie außerhalb
seines GVZ-Bezirks vorgenommen hat.

Neue Fassung GVO ab dem 01.08.2012:
§ 20 – aufgehoben –

Daraus folgt, dass der Gerichtsvollzieher nicht mehr räumlich beschränkt ist, sondern bundesweit arbeiten darf, egal, wo er seinen Sitz hat. Das durfte er nach Abs. 2 zwar auch nicht, es war jedoch folgenlos, wenn er es tat – nun darf er es generell tun. Er kann also ganz nach Kopfgeldjägermanier bundesweit tätig werden.

Alte Fassung GVO bis 31.07.2012:
§ 24 Sachliche Zuständigkeit

1. Welche Aufträge der GVZ auszuführen hat, wird durch die Gesetze sowie durch Verwaltungsanordnungen der obersten Landesjustizbehörde bestimmt.

2. Der GVZ ist verpflichtet, seiner dienstlichen Tätigkeit entsprechende Aufträge der Behörden der Justizverwaltung auszuführen.

3. Wenn dienstliche Belange es notwendig machen, kann der GVZ nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften auch ganz oder teilweise im mittleren Justizdienst verwendet werden. Die Anordnung hierzu trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. Er bestimmt auch das Ausmaß der Beschäftigung. In dringenden Fällen kann der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts unter Vorbehalt der Genehmigung des Präsidenten des OLG vorläufige Anordnungen treffen.

Neue Fassung GVO ab dem 01.08.2012:
§ 24 – aufgehoben –

Heißt faktisch nichts anderes, dass er für die früheren Aufgaben, die er ausführen MUSSTE, nicht mehr zuständig ist, er darf es sich nun aussuchen, ob er einen Auftrag annimmt oder auch nicht – ganz nach Motto der Kopfgeldjäger, wenn es Kohle bringt, dann mache ich es!

Alte Fassung GVO bis 31.07.2012:
§ 26 Unzulässige Amtshandlungen; Ablehnungsbefugnis

1. Aufträge zur Vornahme unzulässiger Amtshandlungen lehnt der GVZ ab.

2. Nach den bestehenden Vorschriften zulässige Aufträge, für deren Erledigung er zuständig ist, darf der GVZ nur dann ablehnen, wenn er dies nach der GVGA oder sonstigen Verwaltungsbestimmungen muss oder kann. Die Vorschrift des § 4 GVKostG bleibt unberührt.

3. Die Ablehnung teilt der GVZ einem persönlich erschienenen Auftraggeber mündlich, einem nicht anwesenden Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit

Neue Fassung GVO ab dem 01.08.2012:
§ 26 – aufgehoben –

Bedeutet jetzt, dass er unzulässige Handlungen nicht mehr abzulehnen braucht, sondern jeden Auftrag annehmen kann wie er lustig ist und sei er noch so unzulässig.

Damit sind alle wichtigen Änderungen der GVO genannt – es gibt noch wesentlich mehr Fakten und Aufhebungen die nur eines zur Folge haben, dass der Gerichtsvollzieher ein privater- freiberuflicher Unternehmer sein muss, denn alles deutet darauf hin, dass er ein freier Unternehmer ist… und dies hätte sehr weitreichende Konsequenzen für ihn. Auch der Gesetzentwurf in der Bundesdrucksache 150/07 von 2007 weist auf die Eingliederung eines freien privaten Unternehmers in das Gerichtsvollziehergesetz hin.

Nimmt man die bisherige unangefochtene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Hand, dann findet sich eine Entscheidung aus dem Jahr 1959 die in der Begründung zu II Absatz d.) Randnummer 55 da lautet:

…die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. Soweit von dieser Regel abgewichen wird, ist die Tätigkeit des mit Hoheitsfunktionen betrauten Angestellten allerdings der des Beamten gleichzuachten. Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen,so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar"

(Quelle: BVerfG,27.04.1959-2BvF2/58)

Schauen wir uns den letzten Satz noch mal etwas genauer an, aus dem folgert nämlich, dass nur ein Beamter dauerhaft mit hoheitlichen Rechten ausgestattet werden kann – ein Gerichtsvollzieher ist aber kein Beamter mehr im Sinne des Gesetzes wie oben anzunehmen ist – er ist ein vermeintlich freier Unternehmer!

Nun wedeln Gerichtsvollzieher regelmäßig ja auch mit Zivilprozessordnung (#ZPO), in der alles schön aufgeführt ist, was ein Gerichtsvollzieher alles so machen soll – so er denn auch darf, denn dies wird ja angezweifelt - wenn er denn tätig wird.
Die ZPO jedoch ist kein Gesetz, sondern nur eine(An-)Ordnung – also eine Anweisung, wie etwas abzulaufen hat. Eine derartige Anordnung kann aber nur auf Basis eines bestehenden Gesetzes eingebunden werden, was hier nur das Gerichtsverfassungsgesetz, das Gerichtsvollziehergesetz in Verbindung mit der Gerichtsvollzieherordnung wäre, damit die Anwendung der ZPO auch rechtswirksam wird. Die Hierarchie lautet aber:

Erst kommt das Grundgesetz, darauf baut dann ein Gesetz auf, auf dem eine Ordnung aufbauen kann, aus der sich dann Arbeitsanweisungen ergeben können - Und hier beginnt der Fisch vom Kopf her an zu stinken!

Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz besagt
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Ein Gerichtsvollzieher steht zwar derzeit im öffentlichen Dienst, weil er ja "noch" Beamter ist - aber nur nach dem Beamtenrecht, aber nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, er ist mutmaßlich freiberuflicher Unternehmer. Die Zwangsvollstreckung soll dieser Freiberufler sodann auf Kosten des verpflichteten Schuldners an Stelle des Vollstreckungsorgans (Gericht) vornehmen. Es handelt sich also hierbei um eine typische Ersatzvornahme. Notwendige Voraussetzung für eine Ersatzvornahme ist, dass die Handlung auch übertragbar ist. Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberuflicher Mitarbeiter gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar und damit mehr als offensichtlich verfassungs- und rechtswidrig.

Natürlich hat das unser Gesetzgeber auch erkannt und versucht verzweifelt seit 24.3.2010 schon das Grundgesetz dahingehend zu ändern, dass das Grundgesetz einen neuen Artikel erhalten soll, der die rechtswirksame Basis für die geänderte GVO und damit dem zukünftigen Gerichtsvollziehergesetz und dem bestehenden Gerichtsverfassungsgesetz bilden soll, damit man die hoheitlichen Aufgaben an einen freiberuflich Tätigen übertragen kann. Der neue Artikel soll lauten – so vom Bundesrat in der 866. Sitzung der 17. Wahlperiode verfasst und beschlossen – aber nie verkündet:

Artikel 98a
Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und die Ausübung sonstiger Befugnisse der Gerichtsvollzieher können durch Gesetz, die die staatliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen hat, auf Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33Abs. 4 sind, übertragen werden. Artikel 92 bleibt unberührt.

So – per Gesetz dürfen (sollen!) hoheitliche Aufgaben also „Nicht-Beamten“ übertragen werden, das wäre also dann eine Rechtsgrundlage für einen Gerichtsvollzieher, was dann auch seinen Status als freier Unternehmer bestätigen würde. Da es diesen Artikel 98a im Grundgesetz aber (noch) gar nicht gibt, jedenfalls nicht in den aktuell öffentlich zugänglichen Print- und Onlinequellen, fehlt es einem weiteren Paragraphen eines Gesetzes gänzlich an einer rechtlichen Grundlage - § 154 GVG!

In § 154 GVG heißt es:
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

Da es dieser Norm komplett an der Rechtsgrundlage mangelt (siehe oben GG-Änderung / Ergänzung), kann auch das Gerichtsvollziehergesetz, das bereits 2007 entworfen wurde NICHT in Kraft treten, und damit auch nicht die Gerichtsvollzieherordnung, die darauf aufbauen muss, da es dem Gesetz und der Ordnung an der Rechtsgrundlage durch das Grundgesetz gänzlich fehlt, denn einfach so aus Jux und Tollerei will man ja den Artikel nicht in das Grundgesetz aufnehmen wollen.

Damit sind die Anweisungen in der ZPO auch rechtswidrig, da ein Gerichtsvollzieher offensichtlich derzeit keine Befugnis hat, weder eine Zwangsvollstreckung noch eine eidesstattliche Versicherung abzunehmen – was er nach dem Grundgesetz aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung eh nicht darf, denn er ist die Exekutive, die Abnahme wäre aber die Judikative und noch herrscht die Gewaltentrennung!

Auch damit argumentieren regelmäßig die Gerichtsvollzieher - es steht doch im Gesetz... ja tut es, aber ohne Rechtsgrundlage, deshalb ja der gewollte neue Artikel im Grundgesetz, der bis heute NICHT dort aufgenommen ist!! Erst wenn der Artikel 98a in das Grundgesetz aufgenommen wird, dann erst wäre § 154 GVG zulässig und vor allem rechtmäßig. Man kann ja kein Gesetz mal eben so umbasteln ohne die Grundlage dafür zu haben! Aber auch § 154 selbst enthält eine Stolperfalle - Ein Gerichtsvollzieher MUSS nach dem BVerfG-Urteil Beamter sein, ist er aber nicht mehr - er ist freier Unternehmer wie wir oben erkannt haben! Auch der in Klammern gesetzte Gerichtsvollzieherin § 154 GVG lässt dies ableiten, dass er Beamter ist im Sinne der Regelung im Grundgesetz

So – nun zum dem Teil, den es zu widerlegen gilt… basierend auf der derzeitigen Gesetzeslage muss widerlegt oder bewiesen werden:

  • Gerichtsvollzieher sind keine Beamten mehr, sondern freiberufliche Unternehmer, so wie es sich aus der geänderten Gerichtsvollzieherordnung ergeben würde
  • Zwingend erforderlich wäre nach dem Urteil des BVerfG, dass hoheitlichen Aufgaben nur Beamten übertragen werden können, da alles andere verfassungswidrig wäre.
  • Das Gerichtsvollziehergesetz (Entwurf Bundesdrucksache150/07 von 2007) ist bisher nicht in Kraft getreten, da es an der Rechtsgrundlage durch das Grundgesetz fehlt
  • Die gewollte Rechtsgrundlage in der Drucksache17/1468 von2010 mit Artikel 98a im Grundgesetz ist bisher nicht in Kraft getreten

Sollte dem tatsächlich so sein, dann kann man zukünftig dem Gerichtsvollzieher die Türe vor der Nase zuschlagen… das soll aber nicht heißen, dass man seine Schulden nicht bezahlen muss, lediglich der Gerichtsvollzieher kann sie derzeit nicht durch Zwangsvollstreckung eintreiben. Angst muss man dann vor der Polizei nicht haben, die dann angeblich anrückt und Amtshilfe leisten soll – die Amtshilfe darf einer freiberuflich tätigen Person nicht gewährt werden, auch nicht, wenn diese ein Gerichtsvollzieher ist, denn dies wäre rechtswidrige rechtsstaatliche Gewalt gegen einen Bürger, der Täter ist hier dann der Gerichtsvollzieher!

Frage: Sind Gerichtsvollzieher nach derzeitiger Rechtslage machtlos??


Quelle - 12.2013 - https://www.facebook.com/notes/stefan-ritter/theorie-vom-machtlosen-gerichtsvollzieher/770862439595236

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