Schutzanträge etc. Adressen Entente u. Alliierte

Supreme Court to hands of Chief Judge 
Mr. John Roberts, 
E Capitol St NE and 1st St NE Washington, 
DC 20001 Telefax: +(00)1 – 202 479 3204

U.S. Court of Appeals for the Armed Forces to hands of Chief Judge 
Mr. James E. Baker, 450 E. Street N.W. 
Washington, DC 20442 Telefax: +(00)1 – 202 761 4672

Internationaler Strafgerichtshof (ISTGH), 
International Criminal Court (ICC), 
Maanweg 174, 
2516 AB Den Haag, Niederlande, 
Telefax: +(00)31 70/5158555

Botschaft der U.S.A z. Hdn. des Hohen Kommissars der Militärregierung 
Herrn Botschafter S.E. John B. Emerson, 
Clayallee 170, 
14191 Berlin 
Telefax: 030 - 831-4926

Botschaft der Russischen Föderation 
z. Hdn. des Hohen Kommissars der Militärregierung 
Herrn Botschafter S.E. Vladimir M. Grinin, 
Unter den Linden 63-65, 
D-10117 Berlin, 
Telefax 030 - 229-93-97

Botschaft des Vereinigten Königreichs von England 
z. Hdn. des Hohen Kommissars der Militärregierung 
Herrn Botschafter S.E. Simon McDonald, 
Wilhelmstr. 70-71 
D-10117 Berlin 
Telefax: 030 - 2045 7579

Botschaft von Frankreich z. Hdn. des Hohen Kommissars der Militärregierung 
Herrn Botschafter Philippe Etienne, 
Pariser Platz 5 
D-10117 Berlin 
Telefax: 030 - 590 03 91 71

Botschaft der Volksrepublik China z. Hdn. 
Herrn Botschafter S.E. Herr Shi Mingde, 
Märkisches Ufer 54 
D-10179 Berlin 
Telefax: 030 - 27 58 82 21

Botschaft (des Königreich Italien) der Italienischen Republik 
Herrn Botschafter Pietro Benassi, 
Hiroshimastr. 1 – 7, 
10785 Berlin 
Telefax: 030 - 2544 0169 

UNO New York 
Telefax: +(00)1 - 2129 634 879

Area Claims Office (North West Europe) G 8 
Headquarter British Forces Germany – BFPO 140 
Catterick Barracks, Detmolder Str. 440, 
z.H. Generalmajor Henderson Befehlshaber 
[33605] Bielefeld Telefax: 0521 - 9254 2545

Bundesministerium des Inneren D-U-N-S Nr. 507111040 
Verantwortlich: Herr Thomas de Maiziere Telefax: 030 - 18681 12926

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Musterantrag gegen Rechtsanwaltszwang Ich, Max, M u s t e r beantrage hiermit gemäß Art. 267 AEUV für alle nachfolgenden Instanzen und/oder Verhandlungen, der Rechtsanwaltszwang ist aufzuheben. Gemäß Art. 267 AEUV des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der EuGH oder hilfsweise der EGMR auf dem Wege der Vorabentscheidung anzuhören. Grund: Ein Anwaltszwang verstößt rechtsmissbräuchlich gegen die Grund- und Naturrechte von Menschen. Ich könnte mich somit nicht eigenverantwortlich und nicht fremdbestimmt verteidigen. Verstoß gegen: 1- Art. 14 (3) Buchst d. ICCPR (Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte) Jeder Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien: … er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen. 2- Art. 5 (1+2) ICCPR (1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt. (2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne. 3- Art. 6 (3) Buchst. c. EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen 4- Art. 8 der UN Menschenrechtskonvention von 1948 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden. 5- Charta der Grundrechte der Europäischen Union Kapitel VI – justizielle Rechte Artikel 47 (3) – Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. 6- Maastrichter Vertrag ... freier Zugang zu den Gerichten ... 7- Art. 25 GG Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

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